5. Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen von Art. 24 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. c JStPO als erfüllt. Zur Begründung führt er aus, es stehe eine immense Zivilforderung (CHF 20'000.00-40'000.00) im Raum. Diese könne auch im Jugendstrafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden. Selbst wenn die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werde, sähe sich der Jugendliche in einem Zivilprozess mit einer äusserst nachteiligen prozessualen Ausgangslage konfrontiert, da das Zivilgericht kaum vom Sachverhalt, wie er von der Jugendanwaltschaft festgestellt worden sei, abweichen werde.