2 Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 mit Hinweisen; MU- RER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Diss. Zürich 2011, S. 267 Rz. 883 und S. 270 Rz. 894).