b JStPO ist dem beschuldigten Jugendlichen unter anderem eine notwendige Verteidigung beizuordnen, wenn er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Dafür können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts persönliche Gründe (wie z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte oder eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit) oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens sprechen. In diesem Zusammenhang ist auch der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tragen. Im