4. Die zuständige Behörde ordnet namentlich dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt sind und der beschuldigte Jugendliche und seine gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 25 Abs. 1 Bst. c JStPO). Gemäss Art. 24 Bst. b JStPO ist dem beschuldigten Jugendlichen unter anderem eine notwendige Verteidigung beizuordnen, wenn er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.