3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Zeit von Anfang September bis 24. September 2020 in die Wohnung des Geschädigten D.________ eingedrungen zu sein und dort aus einer Sparkiste Münzgeld im Wert von mehreren tausend Franken entwendet zu haben. Konkret beläuft sich der Deliktsbetrag nach Angaben des Geschädigten auf CHF 20'000.00-40'000.00. Mitbeschuldigt ist auch der Sohn des Geschädigten, E.________.