BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist der urteilsfähige Jugendliche, welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 38 Abs. 1 Bst. a JStPO und Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.