Er beantragte, es sei ihm im laufenden Jugendstrafverfahren (BM-20- 1431) sowie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im anschliessend eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft am 4. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.