1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)