Zudem ist die Blut- und Urinentnahme mit Blick auf die zu untersuchende Tat verhältnismässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme sind damit augenscheinlich erfüllt. 4. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist festzustellen, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt sind. Die daraus gewonnenen Beweise sind folglich verwertbar.