Sie handelten deshalb korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Nachdem dieser positiv auf die Substanzen THC und Kokain ausgefallen war, nahmen die Polizisten vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf. Diese verfügte in der Folge eine Blut- und Urinprobe. Sowohl der durch die Polizei vorgenommene Drogenschnelltest als auch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe erfolgten demnach zufolge des offensichtlich gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht. Zudem ist die Blut- und Urinentnahme mit Blick auf die zu untersuchende Tat verhältnismässig.