verlangsamte Pupillenreaktion) und er einen regemässigen Betäubungsmittelkonsum eingestanden hatte, konnten und mussten die Polizisten davon ausgehen, dass der angegebene Zeitpunkt des letztmaligen Konsums möglicherweise doch weniger weit zurücklag als vom Beschwerdeführer angegeben. Die Polizisten gingen folglich zu Recht von einem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) aus. Sie handelten deshalb korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten.