Kokain nehme er nur sporadisch. In Anbetracht dessen, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt, dass beim Beschwerdeführer obige Feststellungen gemacht wurden (gerötete Augen; vergrösserte Pupillen; verlangsamte Pupillenreaktion) und er einen regemässigen Betäubungsmittelkonsum eingestanden hatte, konnten und mussten die Polizisten davon ausgehen, dass der angegebene Zeitpunkt des letztmaligen Konsums möglicherweise doch weniger weit zurücklag als vom Beschwerdeführer angegeben.