3 Leerlauf darstellen und damit zu Verzögerungen führen, die keinen praktischen Nutzen mit sich bringen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 19 313 vom 27. August 2019 E. 4.3; BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.5; BK 18 83 vom 21. Juni 2018). Demnach ist hier ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten.