Soweit aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blut- und Urinentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht und damit einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil geltend machen würde, hätte er die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.3 f.;