Gestützt auf die in E. 2.4 hiervor zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen. Soweit aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blut- und Urinentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht und damit einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil geltend machen würde, hätte er die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen.