BSG 162.11]). 2.2 Da das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft vorerst auf Französisch geführt wurde, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend auch auf Französisch instruiert. Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft haben ihre Eingaben auf Deutsch verfasst. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme einleitend darauf hingewiesen, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer nunmehr auf Deutsch geführt wird. Entsprechend ist auch der vorliegende Beschluss auf Deutsch zu verfassen (vgl. Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD;