Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.