Diese wurde am 22. Oktober 2020 um 00:55 Uhr bzw. um 01:27 Uhr durchgeführt. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden des Strassenverkehrsamts vorläufig abgenommen. Am 30. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe Beschwerde. Diese leitete die Beschwerde am 11. November 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.