1. Der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 22. Oktober 2020 um 00:40 Uhr von einer Polizeipatrouille als Lenker eines Personenwagens kontrolliert. Gemäss den polizeilichen Beobachtungen vor Ort bestand beim Beschwerdeführer aufgrund seiner geröteten Augen, seiner vergrösserten Pupillen und der verlangsamten Pupillenreaktion der Verdacht auf eine Fahrunfähigkeit. Der von der Polizei durchgeführte Atemalkoholtest verlief negativ.