Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 474 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 22. Oktober 2020 (BJS 20 23028) Erwägungen: 1. Der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 22. Ok- tober 2020 um 00:40 Uhr von einer Polizeipatrouille als Lenker eines Personenwa- gens kontrolliert. Gemäss den polizeilichen Beobachtungen vor Ort bestand beim Beschwerdeführer aufgrund seiner geröteten Augen, seiner vergrösserten Pupillen und der verlangsamten Pupillenreaktion der Verdacht auf eine Fahrunfähigkeit. Der von der Polizei durchgeführte Atemalkoholtest verlief negativ. Nach erfolgter Rechtsbelehrung gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, am 16. Ok- tober 2020 0.5g Kokain konsumiert und am 18. Oktober 2020 ungefähr einen Joint Marihuana geraucht zu haben. Der in der Folge durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf die Substanzen THC und Kokain aus. Daraufhin verfügte die Regio- nale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Blut- und Urinprobe. Diese wurde am 22. Oktober 2020 um 00:55 Uhr bzw. um 01:27 Uhr durchgeführt. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer zuhan- den des Strassenverkehrsamts vorläufig abgenommen. Am 30. Oktober 2020 er- hob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe Beschwerde. Diese leitete die Beschwerde am 11. November 2020 zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Da das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft vorerst auf Französisch geführt wurde, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend auch auf Französisch instruiert. Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft haben ihre Eingaben auf Deutsch verfasst. Zudem hat die Generalstaatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme einleitend darauf hingewiesen, dass die Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdeführer nunmehr auf Deutsch geführt wird. Entspre- chend ist auch der vorliegende Beschluss auf Deutsch zu verfassen (vgl. Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). 2.3 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die verfügte Blut- und Urinentnahme. Mithin bildet einzig die Frage der Zulässigkeit der Blut- und Urinprobe den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Abnahme seines Führerausweises wendet, ist 2 auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Abnahme des Führerausweises ist Teil des Administrativverfahrens. Der Beschwerdeführer hat seine diesbezüglichen Einwände im dortigen Verfahren vorzubringen. 2.4 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech- tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits abgeschlossenen Haus- durchsuchung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 244). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechts- schutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. offensichtliches Beweisverwertungsverbot; vgl. Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 18 83 vom 21. Juni 2018 E. 5.1) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). 2.5 Die Blut- und Urinentnahme erfolgte am 22. Oktober 2020, womit die Zwangs- massnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Gestützt auf die in E. 2.4 hiervor zitierte Rechtsprechung ist ein aktu- elles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen. Soweit aus der Laienbe- schwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blut- und Urinentnahme mit Blick auf die spätere Verwert- barkeit im Verfahren anficht und damit einen das Verfahren beeinflussenden Nach- teil geltend machen würde, hätte er die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (vgl. Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.3 f.; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 f.). 2.6 Vorliegend handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation, welche dazu führt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen ausnahmsweise auf die Be- schwerde eintritt. So erfolgten die Blut- und Urinprobe derart offensichtlich recht- mässig, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen. Den Beschwerdeführer in einer solchen Konstellation zwecks vorgängiger Feststel- lung, dass die Ergebnisse der Blut- und Urinprobe in die Verfahrensakten Eingang finden können, an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, würde einen prozessualen 3 Leerlauf darstellen und damit zu Verzögerungen führen, die keinen praktischen Nutzen mit sich bringen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 19 313 vom 27. August 2019 E. 4.3; BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.5; BK 18 83 vom 21. Juni 2018). Demnach ist hier ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu ver- zichten und auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten. 3. 3.1 Fahrzeugführer können voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassen- verkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Weist ein Fahrzeugführer Anzei- chen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholein- fluss zurückzuführen, kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsmitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrun- fähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzu- ordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholein- fluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphori- schen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alko- holeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn der Fahrzeugführer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vor- test auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Kapitel. B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung). 3.2 Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit von Blut- und Urinproben stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO). 3.3 Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Oktober 2020 und dem Polizeiprotokoll betreffend Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 22. Oktober 2020 geht hervor, dass die diensthabenden Polizisten anlässlich der Verkehrskontrolle vom 22. Oktober 2020 festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer gerötete Au- 4 gen sowie vergrösserte Pupillen mit verzögerter Reaktion hatte. Der von den Poli- zisten durchgeführte Atemalkoholtest war negativ. Der Beschwerdeführer gab nach erfolgter Rechtsbelehrung an, dass er am 16. Oktober 2020 0.5g Kokain konsu- miert und am 18. Oktober 2020 ungefähr einen Joint Marihuana geraucht habe. Er konsumiere Marihuana regelmässig einmal pro Woche. Kokain nehme er nur spo- radisch. In Anbetracht dessen, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt, dass beim Beschwerdeführer obige Fest- stellungen gemacht wurden (gerötete Augen; vergrösserte Pupillen; verlangsamte Pupillenreaktion) und er einen regemässigen Betäubungsmittelkonsum eingestan- den hatte, konnten und mussten die Polizisten davon ausgehen, dass der angege- bene Zeitpunkt des letztmaligen Konsums möglicherweise doch weniger weit zurücklag als vom Beschwerdeführer angegeben. Die Polizisten gingen folglich zu Recht von einem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogen- einfluss) aus. Sie handelten deshalb korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Nachdem dieser positiv auf die Substanzen THC und Kokain ausgefallen war, nahmen die Polizisten vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf. Diese verfügte in der Folge eine Blut- und Urinpro- be. Sowohl der durch die Polizei vorgenommene Drogenschnelltest als auch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe erfolgten demnach zufolge des offensichtlich gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand zu Recht. Zudem ist die Blut- und Urinentnahme mit Blick auf die zu untersuchende Tat verhältnismässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur An- ordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme sind damit augenscheinlich erfüllt. 4. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist fest- zustellen, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt sind. Die daraus ge- wonnenen Beweise sind folglich verwertbar. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6