die Frage der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung und der angeordneten Blut- und Urinprobe den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzeige gegen die Polizisten ist bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO).