4 Beschwerdeführerin hat daher zuerst bei der Staatsanwaltschaft die Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu beantragen. Erst gegen den begründeten Entscheid der Staatsanwaltschaft steht der Beschwerdeweg offen. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin mit der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht einverstanden erklärt, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.