Im Sinne einer Ausnahme könnte dann auf eine Beschwerde gegen eine von der Polizei durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung eingetreten werden, wenn diese derart offensichtlich zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4; BK 18 83 vom 21. Juni 2018 E. 5.2). Den Beschwerdeführer in solchen Konstellationen an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, würde einen prozessualen Leerlauf darstellen und damit zu Verzögerungen führen, die keinen praktischen Nutzen mit sich bringen.