Erst die abschlägige Verfügung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschwerde anfechtbar. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die betroffene Person einer Instanz verlustig ginge (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 482 vom 27. Januar 2021 E. 2.4).