260 Abs. 4 StPO ebenfalls die Staatsanwaltschaft über die Zwangsmassnahme zu entscheiden. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, ihr diese Kompetenz in Fällen, in denen die Massnahme bereits durchgeführt und die entsprechenden Daten bereits aktenkundig sind, zu entziehen. Wo eine erkennungsdienstliche Erfassung bereits vollzogen wurde, hat folglich zuerst die Staatsanwaltschaft über deren Rechtmässigkeit resp. die Entfernung der daraus gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten aus den Akten zu entscheiden. Erst die abschlägige Verfügung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschwerde anfechtbar.