3 2.5 Diese Praxis gilt es zu präzisieren. Sie kann dort keine Geltung beanspruchen, wo die erkennungsdienstliche Erfassung nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei angeordnet wurde. Dies folgt aus der zweistufigen Zuständigkeitsordnung, wie sie das Gesetz vorsieht. So liegt die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung grundsätzlich in der Kompetenz der Polizei (Art. 260 Abs. 2 StPO). Ist die betroffene Person mit der Massnahme nicht einverstanden, entscheidet in einem weiteren Schritt die Staatsanwaltschaft (Art.