Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen ist das Rechtsschutzinteresse aber dennoch zu bejahen, denn die erfassten Daten befinden sich nach wie vor in den Akten und die Beschwerdeführerin beantragt als juristische Laiin mindestens sinngemäss deren Löschung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnte die durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden.