Auf die Beschwerde ist demnach, soweit die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020 angefochten wurde, nicht einzutreten. 2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht einverstanden erklärt, wurde die gerügte Zwangsmassnahme am 22. Oktober 2020 bereits durchgeführt und abgeschlossen. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen ist das Rechtsschutzinteresse aber dennoch zu bejahen, denn die erfassten Daten befinden sich nach wie vor in den Akten und die Beschwerdeführerin beantragt als juristische Laiin mindestens sinngemäss deren Löschung.