Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist damit zu verneinen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3 und BK 18 133 vom 7. August 2018 E. 2.2 f.). Es wird der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverlust möglich sein, ihre Gründe für die Verweigerung der Blut- und Urinprobe im gegen sie geführten Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzubringen. Auf die Beschwerde ist demnach, soweit die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020 angefochten wurde, nicht einzutreten.