Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, wird die mit Verfügung am 16. Oktober 2020 nachträglich schriftlich verurkundete Blut- und Urinprobe auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr erfolgen, da eine Entnahme aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im Zeitpunkt der Anhaltung (12. Oktober 2020) mehr zulassen würde. Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist damit zu verneinen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3 und BK 18 133 vom 7. August 2018 E. 2.2 f.).