Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. November 2020 geht hervor, dass der piketthabende Staatsanwalt zwar bereits am 12. Oktober 2020 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt hatte (Verdacht auf Fahrunfähigkeit [Betäubungsmittelkonsum]; das zusätzliche Kreuzchen in der angefochtenen Verfügung betreffend sich Widersetzen/Entziehen der Atemalkoholprobe oder Vereitelung des Zwecks der Probe erfolgte offensichtlich fälschlicherweise). Er hatte indes auf eine Zwangsblutentnahme verzichtet.