2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020 schriftlich angeordnete Blut- und Urinprobe anficht, fehlt es ihr an einer aktuellen und praktischen Beschwer. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. November 2020 geht hervor, dass der piketthabende Staatsanwalt zwar bereits am 12. Oktober 2020 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt hatte (Verdacht auf Fahrunfähigkeit [Betäubungsmittelkonsum];