2 tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, wie etwa eine Hausdurchsuchung, die bereits abgeschlossen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020 schriftlich angeordnete Blut- und Urinprobe anficht, fehlt es ihr an einer aktuellen und praktischen Beschwer.