Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnis gegeben. Mit Verfügung vom 1. Februar 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Nachverfolgung der Briefsendung mit der Sen- dungs-Nr. 98.41.910063.00016633 erfolglos geblieben sei und die Zustellung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden könne.