Am 11. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die verfügte Blut- und Urinprobe sowie die erkennungsdienstliche Erfassung Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe sei aufzuheben und die Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung seien zu löschen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. November 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf ein Nichteintreten auf die Beschwerde.