1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahrens in fahrunfähigem Zustand). Am 12. Oktober 2020 verfügte der piketthabende Staatsanwalt mündlich eine Blut- und Urinprobe. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Gleichentags ordnete die Kantonspolizei Bern eine erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin (ohne Wagenschleimhautabstrich) an.