Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchung von Personen / erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2020 (BJS 20 21658) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz (Fahrens in fahrunfähigem Zustand). Am 12. Oktober 2020 verfügte der pikett- habende Staatsanwalt mündlich eine Blut- und Urinprobe. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeord- net. Gleichentags ordnete die Kantonspolizei Bern eine erkennungsdienstliche Er- fassung der Beschwerdeführerin (ohne Wagenschleimhautabstrich) an. Die Be- schwerdeführerin nahm den Termin für die erkennungsdienstliche Erfassung am 22. Oktober 2020 wahr. Die Urin- und Blutentnahme wurde von der Beschwerde- führerin verweigert. Am 11. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die verfügte Blut- und Urinprobe sowie die erkennungsdienstliche Erfassung Be- schwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe sei aufzuheben und die Ergebnisse der erkennungs- dienstlichen Behandlung seien zu löschen. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 25. November 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnis gegeben. Mit Verfügung vom 1. Februar 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Nachverfolgung der Briefsendung mit der Sen- dungs-Nr. 98.41.910063.00016633 erfolglos geblieben sei und die Zustellung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden könne. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 7. Dezember 2020 (inkl. Beilagen) erneut zugestellt (Zustellungsdatum: 16. Februar 2021). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr ver- nehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech- 2 tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, wie etwa eine Hausdurchsuchung, die bereits abgeschlos- sen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020 schriftlich angeordnete Blut- und Urinprobe anficht, fehlt es ihr an einer aktuellen und praktischen Beschwer. Aus dem Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 5. November 2020 geht hervor, dass der piketthabende Staats- anwalt zwar bereits am 12. Oktober 2020 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt hatte (Verdacht auf Fahrunfähigkeit [Betäubungsmittelkonsum]; das zusätzliche Kreuzchen in der angefochtenen Verfügung betreffend sich Widersetzen/Entziehen der Atemalkoholprobe oder Vereitelung des Zwecks der Probe erfolgte offensicht- lich fälschlicherweise). Er hatte indes auf eine Zwangsblutentnahme verzichtet. Bei der Beschwerdeführerin konnte folglich bis heute keine Blut- und Urinprobe zwecks Feststellung eines allfälligen Fahrens unter Drogen, mutmasslich begangen am 12. Oktober 2020, abgenommen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, wird die mit Verfügung am 16. Oktober 2020 nachträglich schriftlich verurkundete Blut- und Urinprobe auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr erfolgen, da eine Entnahme aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahr- fähigkeit im Zeitpunkt der Anhaltung (12. Oktober 2020) mehr zulassen würde. Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist damit zu verneinen (vgl. Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3 und BK 18 133 vom 7. August 2018 E. 2.2 f.). Es wird der Beschwerdeführerin oh- ne Rechtsverlust möglich sein, ihre Gründe für die Verweigerung der Blut- und Urinprobe im gegen sie geführten Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzubringen. Auf die Beschwerde ist dem- nach, soweit die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020 ange- fochten wurde, nicht einzutreten. 2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht einverstanden erklärt, wurde die gerügte Zwangsmassnahme am 22. Oktober 2020 bereits durchgeführt und abgeschlossen. Nach der Praxis der Beschwerde- kammer in Strafsachen ist das Rechtsschutzinteresse aber dennoch zu bejahen, denn die erfassten Daten befinden sich nach wie vor in den Akten und die Be- schwerdeführerin beantragt als juristische Laiin mindestens sinngemäss deren Lö- schung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnte die durchgeführte er- kennungsdienstliche Erfassung somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu be- finden. Mit dieser Begründung trat die Beschwerdekammer in Strafsachen in der Vergangenheit regelmässig auf Beschwerden gegen – bereits abgeschlossene – erkennungsdienstliche Erfassungen ein (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 363 vom 1. März 2016 E. 2.1; BK 16 199 vom 13. Juli 2016 E. 2; BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2; BK 19 210 vom 26. August 2019 E. 2.2). 3 2.5 Diese Praxis gilt es zu präzisieren. Sie kann dort keine Geltung beanspruchen, wo die erkennungsdienstliche Erfassung nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei angeordnet wurde. Dies folgt aus der zweistufigen Zuständigkeits- ordnung, wie sie das Gesetz vorsieht. So liegt die Anordnung einer erkennungs- dienstlichen Erfassung grundsätzlich in der Kompetenz der Polizei (Art. 260 Abs. 2 StPO). Ist die betroffene Person mit der Massnahme nicht einverstanden, ent- scheidet in einem weiteren Schritt die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Ebenso sind Beweisverwertungsverbote und damit einhergehend die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten bei der Verfahrensleitung, d.h. im Vorverfahren ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft, geltend zu machen (Art. 141 Abs. 5 und Art. 61 Bst. a StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 141 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 142 StPO; GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 110 zu Art. 141 StPO; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 482 vom 27. Januar 2021 E. 2.4). 2.6 Nach Abschluss einer erkennungsdienstlichen Erfassung finden die erkennungs- dienstlichen Daten umgehend Eingang in die Verfahrensakten. Sachliche Gründe, weshalb in solchen Fällen nicht wie sonst üblich die Verfahrensleitung über die Ent- fernung dieser Daten aus den Akten entscheiden sollte, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist diese Situation gleich zu beurteilen, wie wenn die betroffene Person sich bereits vor deren Vollzug gegen die erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr setzt. In diesem Fall hat, wie bereits erwähnt, gemäss Art. 260 Abs. 4 StPO ebenfalls die Staatsanwaltschaft über die Zwangsmassnahme zu entscheiden. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, ihr diese Kompetenz in Fäl- len, in denen die Massnahme bereits durchgeführt und die entsprechenden Daten bereits aktenkundig sind, zu entziehen. Wo eine erkennungsdienstliche Erfassung bereits vollzogen wurde, hat folglich zuerst die Staatsanwaltschaft über deren Rechtmässigkeit resp. die Entfernung der daraus gewonnenen erkennungsdienstli- chen Daten aus den Akten zu entscheiden. Erst die abschlägige Verfügung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschwerde anfechtbar. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die betroffene Person einer Instanz verlustig ginge (vgl. zum Gan- zen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 482 vom 27. Januar 2021 E. 2.4). 2.7 Im Sinne einer Ausnahme könnte dann auf eine Beschwerde gegen eine von der Polizei durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung eingetreten werden, wenn diese derart offensichtlich zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4; BK 18 83 vom 21. Juni 2018 E. 5.2). Den Beschwerdeführer in solchen Konstellationen an die Staatsan- waltschaft zu verweisen, würde einen prozessualen Leerlauf darstellen und damit zu Verzögerungen führen, die keinen praktischen Nutzen mit sich bringen. 2.8 Vorliegend steht die Recht- oder die Unrechtmässigkeit der streitigen erkennungs- dienstlichen Erfassung nicht ohne Weiteres fest. Ein klarer Fall, der es rechtfertigen würde, den gewöhnlichen Instanzenzug zu verkürzen, liegt folglich nicht vor. Die 4 Beschwerdeführerin hat daher zuerst bei der Staatsanwaltschaft die Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu beantragen. Erst gegen den begrün- deten Entscheid der Staatsanwaltschaft steht der Beschwerdeweg offen. Auch so- weit sich die Beschwerdeführerin mit der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht einverstanden erklärt, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. 2.9 Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin «Anzeige wegen Rechtsverletzungen, Überschreitung und Missbrauchs des Er- messens» durch die Polizisten B.________ und C.________ erheben will. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet ein- zig die Frage der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung und der an- geordneten Blut- und Urinprobe den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzeige ge- gen die Polizisten ist bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). 3. Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Le- diglich als Hinweis an die Beschwerdegegnerin diene, dass vorliegend nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung of- fensichtlich zu spät eingereicht worden ist. Es trifft zwar zu, dass die erkennungs- dienstliche Erfassung am 22. Oktober 2020 erfolgt ist. Ob diese der Beschwerde- führerin zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend begründet worden ist und sie folg- lich in der Lage gewesen ist, in genügender Weise das Rechtsmittel dagegen zu erklären, erschliesst sich aus den Akten nicht. Es ist deshalb zu Gunsten der Be- schwerdeführerin davon auszugehen, dass sie erst mit E-Mail vom 5. November 2020 Kenntnis von der Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Anordnung vom 16. Oktober 2020 erhalten und folglich erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 2. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6