Die Nichtbezahlung einer fälligen Rate hat die Fälligkeit des gesamten, noch geschuldeten Betrages zur Folge. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, ausmachend CHF 600.00. 1/3 der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. B.________, Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)