6. Zufolge des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern 1/3 der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausmachend CHF 300.00, trägt. 2/3 der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausmachend CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat erst im Beschwerdeverfahren die zusätzlichen Auslagen geltend gemacht. Er hatte demnach das Beschwerdeverfahren zu einem grossen Teil selbst zu verantworten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: