Ein Betrag von CHF 6'205.20 erscheint bei einem verfügbaren Vermögen von mindestens CHF 8'500.00 als angemessen. Für die Tilgung der verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 15'000.00 sind dem Beschwerdeführer 60 monatliche Raten à CHF 250.00 zu bewilligen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die monatlichen Raten sind auf CHF 250.00 festzusetzen. Zudem hat der Beschwerdeführer eine erstmalige Rate à CHF 6'205.20 zu bezahlen. Die Nichtbezahlung einer fälligen Rate hat die Fälligkeit des gesamten, noch geschuldeten Betrages zur Folge.