Inwiefern höhere Raten als monatlich CHF 150.00 die Eingliederungsmassnahmen oder das Familienleben des Beschwerdeführers gefährden könnten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.4 hiervor), teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung des Regionalgerichts, wonach erwartet werden kann, dass ein gewisser Anteil des Vermögens des Beschwerdeführers zur Begleichung der Verfahrenskosten von CHF 21'205.20 verwendet wird. Ein Betrag von CHF 6'205.20 erscheint bei einem verfügbaren Vermögen von mindestens CHF 8'500.00 als angemessen.