Wie vom Regionalgericht zu Recht dargetan wurde, sind nicht die effektiven, sondern lediglich die notwendigen Kosten anzurechnen. Sowohl die Reisekosten vom Wohnort F.________(Ortschaft) zur Arbeitsstelle nach G.________(Ortschaft) als auch diejenigen von F.________(Ortschaft) zur vom Regionalgericht im Urteil PEN 19 311 vom 13. Mai 2020 als Weisung festgelegten Therapie und Bewährungshilfe nach H.________(Ortschaft) stellen notwendige Kosten dar. Für die Reisen nach H.________(Ortschaft) und G.________(Ortschaft) bedürfte es eines Libero- Jahresabonnement für acht Zonen (CHF 2'755.00, ausmachend CHF 229.60).