Da diese direkt durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern beglichen wurden, hatten die Ehegatten insoweit keine Auslagen und damit indirekt Einkommen generiert. 4.6 Betreffend die Fahrkosten erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten für ein GA für Personen mit einem Handicap, ausmachend monatlich CHF 215.00, anzurechnen, zuzüglich der Kosten für das Fahrrad (CHF 15.00). Wie vom Regionalgericht zu Recht dargetan wurde, sind nicht die effektiven, sondern lediglich die notwendigen Kosten anzurechnen.