Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht an, lediglich die effektiv ausbezahlte EL sowie die Überweisung des Überschusses der Krankenkasse zu berücksichtigen, wurden mit der Direktüberweisung, wie dargetan wurde, auch – nicht zu berücksichtigende Versicherungsprämien nach VVG bezahlt. Da diese direkt durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern beglichen wurden, hatten die Ehegatten insoweit keine Auslagen und damit indirekt Einkommen generiert.