Insoweit haben die Ehegatten kein Einkommen generiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 300 vom 31. August 2017, auf welchen das Regionalgericht verweist. Auch in diesem wurden die Krankenkassenprämien gemäss KVG als Auslagen berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht an, lediglich die effektiv ausbezahlte EL sowie die Überweisung des Überschusses der Krankenkasse zu berücksichtigen, wurden mit der Direktüberweisung, wie dargetan wurde, auch – nicht zu berücksichtigende Versicherungsprämien nach VVG bezahlt.