Mit den Direktzahlungen wurden offensichtlich nicht nur die Krankenkassenprämien gemäss KVG, sondern auch die Versicherungsprämien nach VVG bezahlt. Diese sind bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer und voraussichtlich auch der Ehefrau ein Restbetrag (Prämienverbilligung abzüglich Prämien) ausbezahlt (vgl. Prämienrechnung vom 30. Juni 2020), was ebenfalls Einkommen darstellt. Angesichts dessen ist es rechtens, dass in einem ersten Schritt die gesamte Direktzahlung an die Krankenkasse als Einkommen veranschlagt wurde.