Der Beschwerdeführer könnte mithin einen grossen Teil der Verfahrenskosten mit seinem Vermögen begleichen, was bei der Festsetzung der Höhe der Ratenzahlungen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. 4.8 hiernach). 4.5 Was die EL anbelangt, hat das Regionalgericht die von der Ausgleichskasse des Kantons Bern getätigten Direktzahlungen an die Krankenkasse zu Recht als Einkommen der Ehegatten angerechnet. Mit den Direktzahlungen wurden offensichtlich nicht nur die Krankenkassenprämien gemäss KVG, sondern auch die Versicherungsprämien nach VVG bezahlt.