SR 210]). Es steht nach dem Gesagten grundsätzlich ein Vermögen von rund CHF 17'000.00 resp. – soweit man den Anteil der Ehefrau zu deren Gunsten nicht berücksichtigt – von mindestens CHF 8'500.00 zur Begleichung der Verfahrenskosten zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könnte mithin einen grossen Teil der Verfahrenskosten mit seinem Vermögen begleichen, was bei der Festsetzung der Höhe der Ratenzahlungen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. 4.8 hiernach).