Hinsichtlich des «Ferien-/Steuern-Kontos» ist zudem festzuhalten, dass die Steuern bereits im Bedarf berücksichtigt worden sind. Ferien gehören nicht zum Notbedarf, weshalb auch die diesbezüglichen Ersparnisse für die Begleichung der Verfahrenskosten herangezogen werden können. Dass es sich bei den Ersparnissen auf dem Sparkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers um Eigengut handelt, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist nicht belegt. Es ist deshalb von Errungenschaft auszugehen und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Hälfte des Vermögens (vgl. Art. 200 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).