Immerhin war es den Ehegatten trotz IV-Rente und EL möglich, ein Vermögen anzuäufnen und musste dieses im ersten Halbjahr 2020 auch nicht angezehrt werden, sondern konnte vielmehr sogar noch vergrössert werden. Soweit der Beschwerdeführer auf das Beiblatt «Erklärung zum Vermögen» verweist, ändert dieses nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit der Berücksichtigung des Vermögens zur Begleichung der Verfahrenskosten. Es ist unerheblich, wofür die Ehegatten das Vermögen angespart haben. Hinsichtlich des «Ferien-/Steuern-Kontos» ist zudem festzuhalten, dass die Steuern bereits im Bedarf berücksichtigt worden sind.